BFH - Urteil vom 02.07.2003
XI R 8/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 2003, 2165
BFH/NV 2003, 1492
BFHE 202, 544
BStBl II 2003, 803
DB 2003, 2157
DStRE 2003, 1206
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 222/01

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

BFH, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen XI R 8/03

DRsp Nr. 2003/11949

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

»Die Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden. Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden aus.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erbrachte in den Streitjahren 1995 bis 1998 Unterhaltsleistungen an seine von ihm geschiedene Ehefrau. Er beantragte jeweils, diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abzuziehen und verwies dabei auf die von seiner geschiedenen Ehefrau am 18. Februar 1992 erteilte Zustimmung. Die Einkommensteuer des Klägers wurde entsprechend festgesetzt.

Mit Schreiben vom 22. September 2000 teilte das für die geschiedene Ehefrau zuständige Finanzamt A dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit, dass diese mit Schreiben vom 28. Dezember 1994, adressiert an das FA A, die Zustimmung zum Realsplitting widerrufen habe. Daraufhin änderte das FA mit Bescheiden vom 28. Dezember 2000 die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).