OLG München - Beschluss vom 03.12.2014
31 Wx 434/14
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2; BGB § 130; FamFG § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/14

Widerruf einer notariell beurkundeten Namenserteilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 434/14

DRsp Nr. 2015/920

Widerruf einer notariell beurkundeten Namenserteilungserklärung

1. Eine notariell beurkundete Namenserteilungserklärung kann vor ihrem Zugang beim Standesamt formlos widerrufen werden.2. Wird der nach Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts eindeutig feststellbare Eingang einer Erklärung beim Standesamt ins Blaue hinein bestritten, ist eine förmliche Beweisaufnahme nicht veranlasst.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.1.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2; BGB § 130; FamFG § 30 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) möchte die Änderung des Nachnamens der Beteiligten zu 1) auf seinen Familiennamen erreichen.