BGH - Urteil vom 11.07.2000
X ZR 78/98
Normen:
BGB §§ 530, 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 6
NZM 2000, 1063
WM 2000, 2248
ZEV 2001, 195
ZfIR 2001, 138
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Widerruf einer Schenkung

BGH, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen X ZR 78/98

DRsp Nr. 2000/7466

Widerruf einer Schenkung

1. Eine gemischte Schenkung kann nur dann widerrufen und die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden, wenn der unengeltliche Teil überwogen hat. 2. Die Bildung von Wohnungseigentum in einem geschenkten Haus führt nicht dazu, daß die gegenständliche Herausgabe unmöglich wird. 3. Eine unentgeltliche Verfügung i.S. des § 822 BGB liegt auch im Falle einer sog. "unbenannten" Zuwendung im Verhältnis von Ehegatten vor.

Normenkette:

BGB §§ 530, 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegereltern der Beklagten zu 2.

Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.