BGH - Beschluss vom 28.07.2015
XII ZB 674/14
Normen:
BGB § 168 S. 2; BGB § 1896; FamFG § 47; FamFG § 303 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 206, 321
DNotZ 2015, 848
FamRB 2015, 469
FamRZ 2015, 702
FuR 2015, 730
MDR 2015, 1072
NJW 2015, 3572
NotBZ 2016, 34
WM 2015, 1670
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 339/11
LG Dortmund, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 175/14

Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer bei ausdrücklicher Zuweisung dieser Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis; Befürchtung einer künftigen Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere bei Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 674/14

DRsp Nr. 2015/15195

Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer bei ausdrücklicher Zuweisung dieser Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis; Befürchtung einer künftigen Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere bei Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

FamFG § 303 Abs. 4 a) Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012 - XII ZB 438/11 - FamRZ 2012, 1631).b) Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.c) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).

Tenor