I.
Die Klägerin macht die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden geltend.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ##### war Geschäftsführer der Firma ##### GmbH in #####. Die Firma war mit notarieller Urkunde des Notars #####, #####, vom 6.3.1990 von ##### und der Klägerin gegründet worden. Die Stammeinlage der Klägerin betrug 5.000,-- DM.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks FlNr. #####, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Obernburg.
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