OLG Bamberg - Urteil vom 05.12.2002
1 U 43/02
Normen:
HWiG § 1 ; BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 202
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 584/00

Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts; Sittenwidrigkeit einer vom Ehegatten bestellten Grundschuld

OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 43/02

DRsp Nr. 2004/19314

Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts; Sittenwidrigkeit einer vom Ehegatten bestellten Grundschuld

1. Das HWiG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Ehegatte des Verbrauchers diesem auf Veranlassung der Bank die Vertragserklärung vorlegt.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei grasser finanzieller Überforderung eines Bürgen, der die Haftung aus emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen hat, ist auf Grundschuldbestellungen nicht anwendbar.

Normenkette:

HWiG § 1 ; BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin macht die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden geltend.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ##### war Geschäftsführer der Firma ##### GmbH in #####. Die Firma war mit notarieller Urkunde des Notars #####, #####, vom 6.3.1990 von ##### und der Klägerin gegründet worden. Die Stammeinlage der Klägerin betrug 5.000,-- DM.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks FlNr. #####, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Obernburg.