FG Münster - Urteil vom 16.12.2005
11 K 354/04 Kg
Normen:
GSiG § 3 Abs. 2 ; AO § 131 Abs. 1 ;

Widerruf eines rechtmäßigen VA; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Leistungsbemessung nach dem GSiG

FG Münster, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 11 K 354/04 Kg

DRsp Nr. 2008/11627

Widerruf eines rechtmäßigen VA; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Leistungsbemessung nach dem GSiG

1, Nach § 131 Abs. 1 AO ist es grundsätzlich möglich, einen rechtmäßigen nicht begünstigenden VA, selbst bei Unanfechtbarkeit, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Voraussetzung ist, dass ein VA gleichen Inhalts nicht erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. 2, Ein an die Eltern gezahltes Kindergeld ist kein gem. § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzendes Einkommen eines volljährigen Kindes und darf daher auch nicht auf dessen Grundsicherungsanspruch angerechnet werden.

Normenkette:

GSiG § 3 Abs. 2 ; AO § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) es zu Recht abgelehnt hat, eine zu Gunsten der Tochter des Klägers (Kl.) getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben.

Der Kl. ist der Vater des am 14.11.1972 geborenen und am 16.06.2004 verstorbenen Kindes N. L.. N. war schwerbehindert (Grad der Behinderung: 100, Merkzeichen H, G, B). N. ihrerseits war Mutter des Kindes M., das im Haushalt des Kl. lebt.