OLG Naumburg - Beschluß vom 25.11.1996
10 Wx 23/96
Normen:
PStG § 47 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ; BGB § 119 § 1355 Abs. 2 § 1616 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1234
NJWE-FER 1997, 245
OLGReport-Naumburg 1997, 69
StAZ 1997, 279

Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

OLG Naumburg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 10 Wx 23/96

DRsp Nr. 1998/3080

Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

1. Ebenso wie die Wahl des Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB ist auch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes weder widerruflich noch anfechtbar.2. Gemäß § 1616 II S.1 BGB in der Fassung des seit dem 1.4.1994 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Familiennamensrechts vom 16.12.1993 (FamNamRG; BGBl I 2054) kann als Geburtsname eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, nur noch der Familienname bestimmt werden, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der nach § 1616 II S.1 BGB abzugebenden Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens führt. Die Wahl eines Doppelnamens, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt, ist ausgeschlossen.3. Trägt ein erstgeborenes Kind der Familie zulässigerweise einen Doppelnamen nach der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5.3.1991 geschaffenen Übergangsregelung, so kann Namensgleichheit der Kinder nach Art. 7 § 3 FamNamRG nur dadurch erreicht werden, daß der Name des erstgeborenen Kindes geändert wird.

Normenkette:

PStG § 47 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ; BGB § 119 § 1355 Abs. 2 § 1616 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1234
NJWE-FER 1997, 245
OLGReport-Naumburg 1997, 69
StAZ 1997, 279