OLG Naumburg - Beschluß vom 25.11.1996
10 Wx 23/96
Normen:
PStG § 47 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ; BGB § 119 § 1355 Abs. 2 § 1616 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1234
NJWE-FER 1997, 245
OLGReport-Naumburg 1997, 69
StAZ 1997, 279

Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

OLG Naumburg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 10 Wx 23/96

DRsp Nr. 1998/3080

Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

1. Ebenso wie die Wahl des Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB ist auch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes weder widerruflich noch anfechtbar.2. Gemäß § 1616 II S.1 BGB in der Fassung des seit dem 1.4.1994 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Familiennamensrechts vom 16.12.1993 (FamNamRG; BGBl I 2054) kann als Geburtsname eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, nur noch der Familienname bestimmt werden, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der nach § 1616 II S.1 BGB abzugebenden Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens führt. Die Wahl eines Doppelnamens, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt, ist ausgeschlossen.