OVG Sachsen - Beschluss vom 29.04.2014
2 B 437/13
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 394/13

Widerspruchsbefugnis eines Elternteils gegen einen Bescheid über die Anordnung der Förderschulpflicht bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 2 B 437/13

DRsp Nr. 2014/9766

Widerspruchsbefugnis eines Elternteils gegen einen Bescheid über die Anordnung der Förderschulpflicht bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern

Zur Widerspruchsbefugnis eines Elternteils gegen einen Bescheid über die Anordnung der Förderschulpflicht bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. August 2013 - 5 L 394/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur vom 10. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2013, mit dem festgestellt wird, dass beim Sohn der Antragstellerin, F............, sonderpädagogischer Sonderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, und dieser ab dem Schuljahr 2013/2014 zum Besuch einer Schule zur Lernforderung verpflichtet ist, aufschiebende Wirkung hat, zu Recht entsprochen.