Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. August 2013 -
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur vom 10. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2013, mit dem festgestellt wird, dass beim Sohn der Antragstellerin, F............, sonderpädagogischer Sonderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, und dieser ab dem Schuljahr 2013/2014 zum Besuch einer Schule zur Lernforderung verpflichtet ist, aufschiebende Wirkung hat, zu Recht entsprochen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|