Mandatssituation 4.7: Trennungsunterhalt (mit Wohnwert)

Autor: Dimmler

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Dankwart Decker und Zarah Fuchs sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Lars-Hendrik (6) und Agnes-Sophie (2). Dankwart ist Geschäftsführer; er verdient 5.000 Euro netto monatlich. Zarah ist in Teilzeit berufstätig und verdient 1.200 Euro netto. Sie erhält das Kindergeld.

Dankwart und Zarah haben sich getrennt.

Dankwart und Zarah sind je hälftige Eigentümer eines bis zur Trennung bewohnten Hauses; Dankwart wohnt nach der Trennung weiterhin im Haus (Wohnwert 800 Euro), Zarah ist mit den Kindern in eine Mietwohnung umgezogen.

Zarah möchte wissen, wie viel Unterhalt ihr selbst (neben dem unstreitigen Unterhalt für die Kinder) zusteht.

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Praxistipp

Auch für den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens gilt (wie für alle anderen Unterhaltsarten auch): Lesen Sie unbedingt die für den betreffenden OLG-Bezirk gültigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, insbesondere dann, wenn Sie mit einem Unterhaltsfall in einem für Sie "fremden" OLG-Bezirk tätig sind.

Folgende Informationen sollten Sie im Erstgespräch einholen:

Besteht bereits eine außergerichtliche (ggf. nicht titulierte) Vereinbarung über den Trennungsunterhalt?

Ist der Unterhaltspflichtige evtl. weiteren Kindern oder anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig?