Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft
OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 10 UF 98/02
DRsp Nr. 2004/19878
Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft
Hat die Mutter das bei ihr lebende inzwischen 8-jährige Kind mit der Auffassung, es müsse selbst entscheiden, ob es Kontakt mit dem Vater haben wolle, in einen schweren Loyalitätskonflikt gebracht, so ist ihr gem. § 1666 Abs.1 BGB das Sorgerecht hinsichtlich des Umgangs zu entziehen und dieser Teilbereich auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen.