OLG Rostock - Beschluss vom 25.07.2003
10 UF 98/02
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 § 1666 Abs. 1 § 1909 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 54

Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft

OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 10 UF 98/02

DRsp Nr. 2004/19878

Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft

Hat die Mutter das bei ihr lebende inzwischen 8-jährige Kind mit der Auffassung, es müsse selbst entscheiden, ob es Kontakt mit dem Vater haben wolle, in einen schweren Loyalitätskonflikt gebracht, so ist ihr gem. § 1666 Abs.1 BGB das Sorgerecht hinsichtlich des Umgangs zu entziehen und dieser Teilbereich auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 § 1666 Abs. 1 § 1909 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 54