OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2003
11 WF 181/03
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1571 ; BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1586a Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1726
OLGReport-Hamm 2004, 98
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 665/03

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 11 WF 181/03

DRsp Nr. 2004/2037

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB

»Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586 a Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor im Zusammenhang mit der Auflösung der zweiten Ehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestanden hat und bei Beendigung der Betreuung alters- oder krankheitsbedingt eine eigene Erwerbstätigkeit ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1571 ; BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1586a Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin war mit dem Antragsgegner in erster Ehe verheiratet. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung im Jahre 1994 waren die Kinder bereits selbständig. Sie selbst arbeitete vollschichtig, obwohl sie im Jahre 1985 zweimal am Kopf operiert worden war, nachdem es zur Ruptur eines Hirngefäßes gekommen war.

Im Januar 1998 trat erneut eine Ruptur eines Hirngefäßes auf. Auf Grund dieses Ereignisses wurde die Antragstellerin erwerbsunfähig. Im August 1998 heiratete sie zum zweiten Mal. Auch diese Ehe ist seit dem 12.07.2002 rechtskräftig geschieden.