OLG Köln - Beschluß vom 06.08.2002
4 WF 74/02
Normen:
ZPO § 252 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 689
OLGReport-Köln 2002, 460
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 363/01

Wiederaufnahme des Scheidungs-(verbunds-)verfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 4 WF 74/02

DRsp Nr. 2003/3907

Wiederaufnahme des Scheidungs-(verbunds-)verfahrens

Der Antrag, das zum Ruhen gebrachte Scheidungs-(Verbund-)verfahren wieder aufzunehmen, kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Akten zwischenzeitlich mit Rücksicht auf den Zeitablauf nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften über Aufbewahrungsfristen ausgesondert worden sind.

Normenkette:

ZPO § 252 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO i. V. m. §§ 567 ff., 569 ZPO (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) statthaft und als solche in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Vorschrift des § 252 ZPO gilt für alle Arten der Aussetzung sowie für alle sonstigen, den Stillstand des Verfahrens herbeiführenden oder ablehnenden Entscheidungen und daher insbesondere auch für die Entscheidung über die Ablehnung der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 252 Rdn. 1). Für die in der Beschwerdeschrift angeführte Unterscheidung zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde ist hierbei nach Inkrafttreten des ZPO -Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 kein Raum mehr; vielmehr ist - entsprechend dem neu gefaßten Wortlaut von § 252 ZPO - einheitlich nur noch die sofortige (fristgebundene) Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO n. F. gegeben.

Die Beschwerde ist auch begründet.