AG Saarbrücken, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 180/03
Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand bei Beschwerdebegründungsfristversäumnis im Umgangsrecht mit dem eigenen Kind
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 6 UF 50/03
DRsp Nr. 2003/14812
Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand bei Beschwerdebegründungsfristversäumnis im Umgangsrecht mit dem eigenen Kind
Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand ist nur möglich, wenn die Beschwerdebegründungsfrist eingehalten wurde oder der Verfahrensbevollmächtigten Partei kein Verschulden der Fristversäumnis zuzurechnen ist.