OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.07.2005
6 UF 110/04
Normen:
ZPO § 233 § 234 § 517 § 519 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 496
MDR 2006, 413
OLGReport-Zweibrücken 2005, 843
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 79/02

Wiedereinsetzung - Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 UF 110/04

DRsp Nr. 2005/17823

Wiedereinsetzung - Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Das durch Mittellosigkeit begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entfällt schon mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Fortführung von Senat Beschl. v. 8. Juni 2000 - 6 UF 92/99 = OLGR 2001, 67).«

Normenkette:

ZPO § 233 § 234 § 517 § 519 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Blatt 357 d.A.) abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Juli 2004 zugestellt worden (Blatt 366 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3./4. August 2004 (Blatt 372 d.A.) hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 6. April 2005 (Blatt 406 d.A.) hat der Senat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt und im Übrigen versagt. Der Beschluss des Senats ist der Klägerin am 13. April 2005 zugestellt worden (Blatt 411 d.A.).