I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Blatt 357 d.A.) abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Juli 2004 zugestellt worden (Blatt 366 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3./4. August 2004 (Blatt 372 d.A.) hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 6. April 2005 (Blatt 406 d.A.) hat der Senat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt und im Übrigen versagt. Der Beschluss des Senats ist der Klägerin am 13. April 2005 zugestellt worden (Blatt 411 d.A.).
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