OLG Naumburg - Beschluss vom 15.10.2001
8 UF 103/01
Normen:
ZPO § 233 § 115 § 519b § 127a § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 114/98

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist;Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 8 UF 103/01

DRsp Nr. 2002/1525

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist;Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe

»1. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist ist nur dann zu gewähren, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. 2. Wird rechtzeitig vor Fristablauf Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt liegt eine verschuldete Fristversäumung grundsätzlich nicht vor, wenn mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechnen ist. 3. Hat das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt kann sich der Rechtsmittelführer nicht darauf verlassen, auch für das beabsichtigte Rechtsmittel Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten, wenn die Bewilligung erstinstanzlich offenkundig unrichtig war.«

Normenkette:

ZPO § 233 § 115 § 519b § 127a § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.