BGH - Beschluß vom 19.05.2004
XII ZA 11/03
Normen:
ZPO § 114 § 575 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1449
FamRZ 2004, 1548
FuR 2005, 139

Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZA 11/03

DRsp Nr. 2004/11781

Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat oder wenn der glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. 2. Die Fristversäumnis ist nicht unverschuldet, wenn aufgrund eines Verschuldens des Verfahrenspflegers bei der Übermittlung per Telefax eine Seite nicht übertragen wird und der Verfahrenspfleger dies hätte erkennen können.3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ferner nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu den Akten gelangen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 575 ;

Gründe: