Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde der ... (AG 01) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28.03.2025 aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Durch Beschluss vom 05.02.2025 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltete Betriebsrente der Ehefrau zugunsten des Ehemannes im Wege der internen Teilung ausgeglichen, obwohl die weitere Beteiligten zu 2) mit ihrer Auskunft vom 27.09.2024 die Durchführung der externen Teilung beantragt hatte (Bl. 23 des VA-Bandes).
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