BGH - Beschluß vom 30.09.1992
XII ZB 89/92
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 309
VersR 1993, 502
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 548/91
OLG Köln, vom 16.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 114/92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei Beauftragung eines Berufungsanwalts

BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 89/92

DRsp Nr. 2004/9431

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei Beauftragung eines Berufungsanwalts

Mit Erteilung des Rechtsmittelauftrags hat der erstinstanzlich tätige Prozeßbevollmächtigte noch nicht erfüllt; vielmehr muß er dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 § 516 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu erheblichen Unterhaltsleistungen verurteilt. Gegen das ihm zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14.04.92 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht am 29.05.92 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er im wesentlichen vorgetragen: