OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.04.1997
6 UF 27/97
Normen:
ZPO § 233 § 516 § 621e ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 71
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 197/95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Rechtsmittels bei dem erstinstanzlichen Gericht kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 6 UF 27/97

DRsp Nr. 1997/5610

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Rechtsmittels bei dem erstinstanzlichen Gericht kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

Eine Partei ist nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn die Rechtsmittelfrist an einem Montag (hier: Rosenmontag, der dienstfrei war) abläuft und sie das Rechtsmittel an dem vorausgehenden Freitag nachmittags statt bei dem Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht einlegt, da sie unter diesen Umständen nicht damit rechnen konnte, daß die Rechtsmittelschrift fristgerecht im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet würde.

Normenkette:

ZPO § 233 § 516 § 621e ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Aus der 1981 geschiedenen Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, darunter die am 6. Juni 1979 geborene Tochter R..................

Anläßlich der Ehescheidung war die elterliche Sorge für die Tochter R.............. der Kindesmutter übertragen worden (Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 17. September 1981 - 2 F 298/80).

In dem vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller auf eine Abänderung der seinerzeit getroffenen Sorgerechtsentscheidung angetragen und hatte begehrt, daß ihm die elterliche Sorge für die Tochter R.................übertragen wird.

Die Antragsgegnerin war dem entgegengetreten.