OLG Naumburg - Beschluss vom 15.04.2009
3 UF 10/09
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 538; ZPO § 572 Abs. 3; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 621 e; ZPO § 621 e Abs. 3; FGG § 14; FGG § 22 Abs. 2; BGB § 1361b; KostO § 131 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 754
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 701/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht und verspäteter Weiterleitung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 3 UF 10/09

DRsp Nr. 2009/14805

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht und verspäteter Weiterleitung

Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, dass bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.

Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 8. Dezember 2008, Az.: 4 F 701/08 WA, hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung (erster Absatz des Tenors - Verpflichtung des Antragsgegners die bisherige Ehewohnung in R. , F. -Straße 25, von seinen persönlichen Sachen zu räumen und zur alleinigen Nutzung an die Antragstellerin herauszugeben) aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung über die befristete Beschwerde gerichtsgebührenfrei.