Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehler des sendenden Telefaxgerätes
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 111/97
DRsp Nr. 1998/2320
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehler des sendenden Telefaxgerätes
»Die Stapelzuführung bei Telefaxgeräten entbindet den Absender zumindest bei fristgebundenen Schriftsätzen nicht von der Pflicht, das Sendegerät darauf zu kontrollieren, daß alle zu sendenden Seiten nacheinander ordnungsgemäß eingezogen werden. Denn nur dann kann darauf vertraut werden, daß die Sendung vollständig erfolgt und beim Empfänger ankommt. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht ist schuldhaft im Sinne des § 233ZPO.«