OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.08.1997
2 UF 111/97
Normen:
ZPO § 233 § 519b ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 237
FamRZ 1998, 434
JurBüro 1998, 313
NJW-RR 1998, 859
OLGReport-Karlsruhe 1998, 195
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehler des sendenden Telefaxgerätes

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 111/97

DRsp Nr. 1998/2320

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehler des sendenden Telefaxgerätes

»Die Stapelzuführung bei Telefaxgeräten entbindet den Absender zumindest bei fristgebundenen Schriftsätzen nicht von der Pflicht, das Sendegerät darauf zu kontrollieren, daß alle zu sendenden Seiten nacheinander ordnungsgemäß eingezogen werden. Denn nur dann kann darauf vertraut werden, daß die Sendung vollständig erfolgt und beim Empfänger ankommt. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht ist schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO

Normenkette:

ZPO § 233 § 519b ;

Gründe: