I.
Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung ihres Kindes.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht verheirateten Eltern des am 30.07.2000 geborenen Kindes . Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern haben außerdem am 26.04.2000 eine Sorgeerklärung gem. §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 2 BGB abgegeben (UR Nr. 379/2000 des Landratsamtes - Kreisjugendamt -). Ihnen steht deshalb die elterliche Sorge für Lena gemeinsam zu. Die Antragstellerin hat am 15.06.2002 geheiratet und den Namen ihres Ehemannes angenommen. lebt im Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|