BGH - Beschluß vom 27.09.2007
IX ZA 20/07
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 S. 1 § 233 § 575 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 375/06
AG Köln, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 494/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitiger Stellung eines PKH-Antrages

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZA 20/07

DRsp Nr. 2007/19127

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitiger Stellung eines PKH-Antrages

Einer Partei ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt, sofern bis zum Ablauf der Frist aber einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 S. 1 § 233 § 575 ;

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).