OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.11.2012
6 UF 390/12
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 39; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1155
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 81/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 6 UF 390/12

DRsp Nr. 2013/5521

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Systems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1287). 2. Diesen Anschein der Richtigkeit kann eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer im FamFG -Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, in der rechtsfehlerhaft über eine Beschwerdefrist von einem Monat - statt richtig von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) - belehrt wird, jedenfalls dann nicht erwecken, wenn schon aus dem Aktenzeichen auf der ersten Seite des Beschlusses, aber auch aus dessen Begründung offensichtlich ist, dass die Endentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist.