BGH - Beschluss vom 03.11.2010
XII ZB 143/10
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; UVG § 7;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 79/09
AG Hamburg-Mitte, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 272 F 377/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen falscher Ablage der Akte bei einem Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 143/10

DRsp Nr. 2010/20154

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen falscher Ablage der Akte bei einem Rechtsanwalt

1. Auf die Rechtsbeschwerde in Familiensachen findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, wenn das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG -RG). 2. Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 I S. 1 Nr. 1, 522 I S. 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, wenn es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 II ZPO fehlt. Das ist der Fall, wenn der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. 3. Ist ein Oberlandesgericht bei seiner Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung mit Recht davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt eine Fristversäumnis rechtzeitig hätte bemerken können und müssen, sodass eine unverschuldete Fristversäumung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dann ist kein Rechtsfehler ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Wert: 1.387 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; UVG § 7;

Gründe

I.