BGH - Beschluß vom 07.10.1992
XII ZB 100/92
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristablauf 1
EzFamR aktuell 1993, 30
FamRZ 1993, 313
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 20.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 252/90
OLG Stuttgart, vom 09.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 141/92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und gleichzeitiger Behauptung des rechtzeitigen Einwurfs in den Nachtbriefkasten

BGH, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 100/92

DRsp Nr. 2004/9426

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und gleichzeitiger Behauptung des rechtzeitigen Einwurfs in den Nachtbriefkasten

Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muß zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Es muß deshalb prüfen, ob es aufgrund der anwaltlichen Erklärung - möglicherweise in Verbindung mit weiteren Umständen - die Überzeugung zu gewinnen vermag, die Berufungsbegründung sei rechtzeitig eingegangen. Soweit ihm die anwaltliche Versicherung nicht genügt, hat es in ihr auch unbedenklich das Angebot zu sehen, den Anwalt des Beklagten als Zeugen zu vernehmen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 519 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte legte gegen das ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 24.03.92 zugestellte Urteil des Familiengerichts am 24.04.92 Berufung ein und beantragte rechtzeitig, die Frist zur Berufungsbegründung bis 25.06.92 zu verlängern. Diesem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 25.06.92 begründete er die Berufung. Auf diesem Schriftsatz ist der Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 26.06.92 angebracht.