BGH - Beschluß vom 08.11.2000
XII ZB 132/00
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 233, 518 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verknüpften Berufung

BGH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen XII ZB 132/00

DRsp Nr. 2000/9995

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verknüpften Berufung

1. Die Erklärung, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert als von der Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte und damit unzulässige Berufung zu verstehen. 2. Dies rechtfertigt jedoch bei zutreffend dargelegter Mittellosigkeit des Rechtsmittelführers nicht die Verwerfung des Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Rechtsmittelführers in den vorigen Stand gegen die zwischenzeitlich abgelaufene Berufungsfrist rechtswirksam nachgeholt werden.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 233, 518 Abs. 2 ;

Gründe: