BGH - Beschluß vom 14.11.1990
XII ZB 141/90
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Verschulden 8
BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4
FamRZ 1991, 425
FuR 1991, 112
VersR 1991, 1196
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 17/89
OLG Hamm, vom 11.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 83/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit - Erkundigungspflichten

BGH, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 141/90

DRsp Nr. 2004/3653

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit - Erkundigungspflichten

1. Besteht das der Rechtsmitteleinlegung entgegenstehende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, also regelmäßig mit Zugang der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.2. Falls sie im Einzelfall trotz Bekanntgabe keine Kenntnis von dem Beschluß erhält, obwohl ihr dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich war, kann ein hierin etwa liegendes Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden mit der Folge, daß die Frist gleichwohl in Lauf gesetzt wird.3. Jede Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines Verfahrens Sorge zu tragen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und versäumt sie dadurch eine Frist, so ist die Verhinderung verschuldet

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zutreffend als unzulässig abgelehnt und daher auch seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 1990 zu Recht wegen Verspätung verworfen.

1. Der Kläger hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt; sein Wiedereinsetzungsantrag vom 6. August 1990 ist verspätet.