OLG Rostock - Beschluss vom 28.12.2010
10 UF 199/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 986
Vorinstanzen:
AG Bad Doberan, vom 30.09.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine anwaltlich vertretene Partei bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 10 UF 199/10

DRsp Nr. 2011/3772

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine anwaltlich vertretene Partei bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Anders als bei einer fehlenden oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.

I. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Doberan vom 30.09.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Senat unterbreitet zur Vermeidung weiterer Belastungen des Kindes durch eine Fortführung des Verfahrens den folgenden Vergleichsvorschlag:

1. Der Antragsgegner ist berechtigt, Umgang mit ... in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag um 13:00 Uhr bis zum darauf folgenden Montag um 08:00 Uhr zu haben. Er ist verpflichtet, das Kind am Freitag zu Beginn des Umgangs von der Schule (genaue Bezeichnung) abzuholen und am Montag zum Ende des Umgangs dorthin zurückzubringen. Soweit das Kind an den betreffenden Tagen nicht in der Schule ist, hat der Antragsgegner es von der Wohnung der Antragstellerin abzuholen beziehungsweise dorthin zurückzubringen.