OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2019
9 UF 104/18
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 18 Abs. 1 S. 1; FamFG § 39;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 29/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer BeschwerdeWiedereinsetzungsgesuch an den richtigen AdressatenWiedereinsetzung als außerordentlicher RechtsbehelfKeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 9 UF 104/18

DRsp Nr. 2020/1927

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde Wiedereinsetzungsgesuch an den richtigen Adressaten Wiedereinsetzung als außerordentlicher Rechtsbehelf Keine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung

1. Ein Rechtsanwalt muss ein Wiedereinsetzungsgesuch an den richtigen Adressaten richten, auch wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig ist. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der von der Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG nicht umfasst ist.

I. Der am 18. Juni 2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Antrag der Mutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. April 2018 - Az. 20 F 29/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. April 2018 - Az. 20 F 29/18 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 18 Abs. 1 S. 1; FamFG § 39;

Gründe:

1.