BGH - Beschluß vom 12.06.2001
XI ZR 161/01
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 117 Abs. 4, § 119 Abs. 1 S. 1, § 233 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 281
BB 2001, 1872
BGHZ 148, 66
JuS 2001, 1126
JurBüro 2002, 32
NJW 2001, 2720
VersR 2001, 1305
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

BGH, Beschluß vom 12.06.2001 - Aktenzeichen XI ZR 161/01

DRsp Nr. 2001/10441

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

»a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist. b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind. c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 117 Abs. 4, § 119 Abs. 1 S. 1, § 233 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.