BGH - Beschluß vom 06.07.2006
IX ZA 10/06
Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1522
Vorinstanzen:
KG, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 178/04
LG Berlin, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 221/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZA 10/06

DRsp Nr. 2006/23030

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine Frist ist unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese bis zu deren Ablauf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dabei sind für jeden Rechtszug nicht nur eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, sondern auch die Belege beizufügen. Unterbleibt letzteres, so lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe: