I. Durch das der Klägerin am 24. März 1998 zugestellte Urteil des Amtsgerichts wurde deren Klage auf rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalt teilweise abgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerin, der im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden war, mit am 23. April 1998 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihr auch für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und fügte diesem Gesuch den Entwurf einer Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung bei.
Mit der Klägerin am 29. Juli 1998 zugestelltem Beschluß verweigerte ihr das Berufungsgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, sie könne die Prozeßführung auch unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von etwa 5.000 DM aus dem Betrag von 17.800 DM aufbringen, den der Beklagte inzwischen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils an sie gezahlt habe.
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