BGH - Beschluß vom 25.11.1998
XII ZB 117/98
Normen:
ZPO § 114, § 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 644

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs wegen zwischenzeitlich entfallender Bedürftigkeit

BGH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 117/98

DRsp Nr. 1999/243

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs wegen zwischenzeitlich entfallender Bedürftigkeit

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist, wenn ein Prozeßkostenhilfegesuch wegen zwischenzeitlich entfallener Bedürftigkeit zurückgewiesen wurde.

Normenkette:

ZPO § 114, § 234 ;

Gründe:

I. Durch das der Klägerin am 24. März 1998 zugestellte Urteil des Amtsgerichts wurde deren Klage auf rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalt teilweise abgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerin, der im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden war, mit am 23. April 1998 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihr auch für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und fügte diesem Gesuch den Entwurf einer Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung bei.

Mit der Klägerin am 29. Juli 1998 zugestelltem Beschluß verweigerte ihr das Berufungsgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, sie könne die Prozeßführung auch unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von etwa 5.000 DM aus dem Betrag von 17.800 DM aufbringen, den der Beklagte inzwischen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils an sie gezahlt habe.