BGH - Beschluß vom 17.10.1990
XII ZB 84/90
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1
FamRZ 1991, 423
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 377/87
KG, vom 17.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1878/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen

BGH, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 84/90

DRsp Nr. 2004/3690

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen

1. Es gehört zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.2. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.3. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist.