BGH - Beschluß vom 17.10.1990
XII ZB 73/90
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 §§ 212a 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Verschulden 6
EzFamR ZPO § 233 Nr. 34
FamRZ 1991, 319
VersR 1991, 124
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 177/89
OLG Düsseldorf, vom 08.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 67/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Zustellung eines Urteils

BGH, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 73/90

DRsp Nr. 2004/3689

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Zustellung eines Urteils

1. Die Zustellung eines Urteils nach § 212a ZPO ist für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei insoweit gefahrenträchtig, als nach der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses kein Anhalt mehr für den Zeitpunkt der Zustellung verbleibt, sofern dieser nicht besonders vermerkt wird.2. Es gehört daher zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 §§ 212a 233 ;

Gründe:

I.