BGH - Beschluß vom 29.09.1999
XII ZB 90/99
Fundstellen:
FuR 2000, 261

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen XII ZB 90/99

DRsp Nr. 1999/10621

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör hindert nicht den Lauf einer Rechtsmittelfrist gegen die auf diesem Verstoß beruhende Entscheidung.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen das Verbundurteil des Familiengerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingegangen ist. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, durch die Zustellung des Verbundurteils sei die Frist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt worden, weil in den Gründen des Verbundurteils Rentenauskünfte verwertet worden seien, die ihr nicht vorgelegen hätten und zu denen sie deshalb nicht habe Stellung nehmen können. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Beschwerdeführerin in einer vollständigen Fassung zugestellt worden und dementsprechend bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung keine Bedenken.