1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 1 ZPO wird z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird v e r w o r f e n.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 15.03.2013 wird v e r w o r f e n.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 8.936,00 EUR festgesetzt.
I.
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