OLG Dresden - Beschluss vom 14.01.2014
19 UF 398/13
Normen:
FamFG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1046
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 395/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht

OLG Dresden, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 19 UF 398/13

DRsp Nr. 2014/1407

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht

Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht zu stellen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Amtsgericht einzulegen (§ 64 Abs. 1 FamFG).

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 1 ZPO wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird v e r w o r f e n.

3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 15.03.2013 wird v e r w o r f e n.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

5. Der Verfahrenswert wird auf 8.936,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe:

I.