OLG Bremen - Beschluss vom 25.03.2021
4 UF 25/21
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 119
NJW-RR 2021, 1160
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 3569/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des SorgerechtsRechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

OLG Bremen, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 4 UF 25/21

DRsp Nr. 2021/5044

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 534/17). 2. Dass Beschwerden gegen Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 Satz 2 FamFG (hier: über die elterliche Sorge für ein Kind) gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen sind, gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwaltes, auch wenn es sich nicht um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 27.01.2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 27.01.2021 wird als unzulässig verworfen.