SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2016
10 UF 169/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 319; BGB § 276;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren im Hinblick auf einen Berichtigungsantrag

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 10 UF 169/15

DRsp Nr. 2016/4794

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren im Hinblick auf einen Berichtigungsantrag

Der Rechtsanwalt darf bei seiner Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht die Entscheidung über seinen Berichtigungsantrag abwarten, sondern muss rein vorsorglich Rechtsmittel einlegen. Verabsäumt er dies, kann Wiedereinsetzung regelmäßig nicht gewährt werden. Orientierungssätze: Wiedereinsetzung nach einem abgelehnten Berichtigungsantrag

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13. August 2015 (121 F 64/15) wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 80 % und der Antragsteller 20 %.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 319; BGB § 276;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.