OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.07.2017
6 WF 90/17
Normen:
FamFG § 39; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 793; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 75/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss in einer Familienstreitsache bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 6 WF 90/17

DRsp Nr. 2018/10411

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss in einer Familienstreitsache bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 793, 888. Wird bei Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses zur Vollstreckung eines Auskunftstitels in einer Familienstreitsache über die Beschwerdefrist unrichtig belehrt (1 Monat statt 14 Tage), liegt ein offenkundiger Fehler vor. Wenn der den Vollstreckungsschuldner vertretende Rechtsanwalt auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertraut, kann daher keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 39; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 793; ZPO § 888;

Gründe