BGH - Beschluß vom 23.01.2008
XII ZB 155/07
Normen:
ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 375
BGHReport 2008, 557
FamRZ 2008, 871
FuR 2008, 306
MDR 2008, 583
NJW-RR 2008, 930
VersR 2009, 1096
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 73/07
AG Köln, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 55/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist bei Nutzung des Kölner Anwaltverein-Kurierdienstes zur Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen XII ZB 155/07

DRsp Nr. 2008/4948

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist bei Nutzung des Kölner Anwaltverein-Kurierdienstes zur Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes

»Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).«

Normenkette:

ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.941,94 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2007 zugestellt.