OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.08.2003
5 UF 162/02
Normen:
ZPO § 621e § 233 § 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 831

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Einlegung des Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Prozessuale Voraussetzungen einer Einbenennung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 5 UF 162/02

DRsp Nr. 2004/19778

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Einlegung des Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Prozessuale Voraussetzungen einer Einbenennung

1. Wird ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das unzuständige Gericht das Rechtsmittel nicht im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet hat und hierdurch die Rechtsmittelfrist gewahrt worden wäre. 2. Nach der Änderung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten vom 9.4.2002 ist die Einbenennung eines Kindes nicht mehr nur bei Alleinsorge möglich, sondern auch dann, wenn die Eltern des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Normenkette:

ZPO § 621e § 233 § 234 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 831