Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht sowohl die Berufung des Beklagten - wegen Versäumung der Frist des § 516 ZPO - als unzulässig verworfen als auch den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO - wegen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) - zurückgewiesen.
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