BGH - Beschluß vom 02.06.1999
XII ZB 63/99
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516, 114, 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 333
FamRZ 1999, 1498
NJW-RR 1999, 1585
VersR 2000, 646
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Überwachung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

BGH, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen XII ZB 63/99

DRsp Nr. 1999/6557

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Überwachung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Hat die Partei vor Einlegung der Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil zunächst Prozeßkostenhilfe beantragt, so ist die Einlegung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des prozeßkostenhilfebewilligenden Beschlusses nachzuholen. Diese Frist ist von dem Rechtsanwalt im besonderen Maße zu überwachen. Er kann nicht davon ausgehen, daß eine Frist nicht in Gang gesetzt werde, wenn eine solche von seinem Personal nicht notiert wurde.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516, 114, 234 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht sowohl die Berufung des Beklagten - wegen Versäumung der Frist des § 516 ZPO - als unzulässig verworfen als auch den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO - wegen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) - zurückgewiesen.