OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2019
17 UF 156/19
Normen:
FamFG § 17; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 213
MDR 2020, 58
NJW 2020, 77
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 998/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Maßnahmen nach dem HKÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 17 UF 156/19

DRsp Nr. 2019/17294

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Maßnahmen nach dem HKÜ

1. Ein Rechtsanwalt kann - ungeachtet des Wortlauts des § 17 Abs. 2 FamFG - das Vertrauen in eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eines Gerichts nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat.2. Bezüglich des Kenntnisstands eines Rechtsanwalts ist zu Grunde zu legen, dass dieser - unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht - den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart kennt.3. Vertritt ein Rechtsanwalt einen Beteiligten in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ), so ist vorauszusetzen, dass er Kenntnis von den das FamFG modifizierenden, in HKÜ-Verfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften des IntFamRVG (des deutschen Ausführungsgesetzes zum HKÜ) und damit auch von der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG hat.