OLG Koblenz - Urteil vom 28.12.2004
11 UF 825/03
Normen:
BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 § 1629 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 233 § 520 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 870
OLGReport-Koblenz 2005, 870
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 232/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unvollständigkeit der Berufungsbegründung; Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten beim Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Urteil vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 11 UF 825/03

DRsp Nr. 2006/7345

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unvollständigkeit der Berufungsbegründung; Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten beim Kindesunterhalt

1. Die Anerkennung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Kindesunterhalts bedarf einer umfassenden Abwägung der Belange des Kindes, des Unterhaltsschuldners und des Drittgläubigers. Kreditverbindlichkeiten, die der Unterhaltsverpflichtete in Kenntnis seiner Barunterhaltspflicht eingegangen ist, sind dabei in der Regel nicht zu berücksichtigen.2. Ist die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wirksam eingereicht worden, so kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung inhaltlicher Mängel nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 § 1629 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 233 § 520 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft hinsichtlich der gemeinsamen Kinder K... (*... Februar 1988) und J...-H... (*... Juli 1992) Kindesunterhalt ab September 2001 geltend.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Den Unterhaltszeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 162/163 GA).