I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft hinsichtlich der gemeinsamen Kinder K... (*... Februar 1988) und J...-H... (*... Juli 1992) Kindesunterhalt ab September 2001 geltend.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Den Unterhaltszeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 162/163 GA).
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