OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2009
9 UF 60/09
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 261/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in einer Familien(Sorgerechts-)Sache; Anforderungen an die Büroorganisation bei mehreren Parallelverfahren in einer Familiensache mit der Gefahr der Verwechslung von Aktenzeichen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 60/09

DRsp Nr. 2009/23263

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in einer Familien(Sorgerechts-)Sache; Anforderungen an die Büroorganisation bei mehreren Parallelverfahren in einer Familiensache mit der Gefahr der Verwechslung von Aktenzeichen

1. Wegen der besonders in Familiensachen gegebenen Verwechslungsgefahr von Parallelverfahren muss die Büroorganisation eines Rechtsanwalts durch geeignete Vorkehrungen gewährleisten, dass in mehreren Verfahren der gleichen Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen notiert und dann auch sicher eingehalten werden können. Dies gilt nicht nur für eine klage und unverwechselbare Zuordnung mehrerer Rechtsmittel innerhalb der eigenen Aktenführung des Rechtsanwalts. Vielmehr ist weiterhin sicher zu stellen, dass fristwahrende Schriftsätze bei Gericht unverwechselbar dem Verfahren zugeordnet werden können, für das sie tatsächlich bestimmt sind.