OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
II-7 UF 202/09
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Menden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 43/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen II-7 UF 202/09

DRsp Nr. 2010/20413

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

1. Wird die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten, weil eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten in Verwechslung mit einem Parallelverfahren die zuvor ordnungsgemäß eingetragene Frist gelöscht hat, nachdem sie in dem Parallelverfahren die entsprechenden Schriftsätze in den Briefkasten geworfen hat, so gereicht dies dem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden. Er hat nämlich Vorkehrungen für eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist. Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen und als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. 2. Eine entsprechende Anweisung innerhalb des Organisationssystems des Prozessbevollmächtigten ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und ggfls. zu beweisen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen.