1. Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zum Unterhalt in dem am 17. März 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Guben - Ziff. IV. des Tenors - wird verworfen.
2. Der Antrag der Beklagten vom 30. Juli 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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