OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2009
9 UF 68/09
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Guben, vom 17.03.2009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 9 UF 68/09

DRsp Nr. 2009/21574

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

1. Der Rechtsanwalt muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit er jede einzelne Frist einhält. Dies betrifft insbesondere auch die Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs eines Schriftstücks beim Adressaten. 2. Die Aufgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes zur Post am Tag vor Fristablauf ist jedenfalls im Postfernverkehr fehlerhaft, da der Rechtsanwalt Verzögerungen im Postlauf grundsätzlich einkalkulieren muss. 3. Bei postalischer Absendung von Schriftsätzen einen Tag vor Ablauf einer Frist bedarf es einer einschränkungslosen Organisationsregelung dahingehend, dass der Posteingang kontrolliert wird, jedenfalls soweit es die Versendung an kein "hiesiges" Gericht der Prozessbevollmächtigten betrifft.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zum Unterhalt in dem am 17. März 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Guben - Ziff. IV. des Tenors - wird verworfen.

2. Der Antrag der Beklagten vom 30. Juli 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.