Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei unvollständiger Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs
OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 12 UF 11/96
DRsp Nr. 1997/4429
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei unvollständiger Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs
1. Legt die in erster Instanz unterlegene Partei gegen das Urteil des Familiengerichts (hier Ehegatten - und Kindesunterhalt betreffend) Berufung ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, wenn während des Laufs der Frist lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch eingeht mit einer als Entwurf gekennzeichneten Begründung, der zudem noch die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten fehlt.2. Eine Wiedereinsetzung scheitert am Verschulden des Berufungsführers.